Impressum

1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Alle von der Hinterdobler Fabrikations GmbH (nachfolgend: HF) mit Unternehmern i. S. des § 14 BGB (nachfolgend: Besteller) abgeschlossenen Verträge (insb. Werklieferungsverträge) unterliegen ausschließlich den nachfolgenden Allgemeinen Lieferungs- und Geschäftsbedingungen. Von diesen Allgemeinen Lieferungs- und Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennt HF nicht an, auch wenn solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen und die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird. Im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen gelten die nachfolgenden Bedingungen für künftige Verträge auch dann, wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird.
1.2 Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von HF ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
2. Angebot, Vertragsabschluss
2.1 Angebote von HF sind freibleibend.
2.2 Das Vertragsverhältnis kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch HF und entsprechend deren Inhalt zustande. Erfolgt eine solche nicht, entsteht es durch tatsächliche Lieferung mit dem Inhalt der beiderseitigen schriftlichen Vereinbarungen. Es gilt die Beschaffenheit vereinbart, auf die in der Auftragsbestätigung Bezug genommen wird. Soweit nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung aufgeführt, werden durch HF keine Garantieversprechen abgegeben.
2.3 Mündliche Erklärungen von Mitarbeitern von HF bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung; dies gilt auch für Vertragsergänzungen, -änderungen oder Nebenabreden.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Soweit nicht ausdrücklich anderes angeboten, verstehen sich alle Preise und Preisangaben ab Werk, unverpackt, unversichert, unverzollt und ohne Umsatzsteuer.
3.2 Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Preisfaktoren wie Werkstoffe, Rohmaterialkosten, Löhne und Nebenkosten, Energiekosten, Steuern ein, so ist HF berechtigt, die vertraglich vereinbarten Preise für Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, entsprechend zu erhöhen. Falls die Preisänderung mehr als 5% beträgt, ist der Besteller berechtigt, binnen 14 Tagen ab Mitteilung der Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 Soweit nichts anderes vereinbart, ist die Vergütung für die jeweilige Lieferung mit Wareneingang und Zugang der Rechnung fällig und ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung gilt erst bei Gutschrift auf einem Bankkonto von HF und Bestehen einer Verfügungsmöglichkeit als erfolgt.
3.4 Zum Skontoabzug ist der Besteller nur aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung hin berechtigt, wenn alle seitens HF zu beanspruchenden Zahlungen – auch eventuelle Abschlagszahlungen – innerhalb der Skontofrist vollständig bei HF eingehen.
3.5 Der Besteller gerät in Zahlungsverzug, wenn er Zahlungen nicht spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung vornimmt. HF bleibt vorbehalten, Verzug durch eine nach Fälligkeit zugehende Mahnung auch zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gerät der Besteller auch dann in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der vertraglich geschuldete Preis zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt gezahlt werden soll und der Besteller nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.
3.6 Bei Zahlungsverzug ist HF berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Darüber hinaus steht HF das Recht zu, Lieferungen aus sämtlichen Verträgen mit dem Besteller bis zur vollständigen Erfüllung zurückzuhalten. Dieses Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller durch Übergabe einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank in Höhe sämtlicher offener Zahlungen abwenden.
3.7 Nach fruchtlosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten Zahlungsfrist kann HF von sämtlichen noch nicht ausgeführten Verträgen zurücktreten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.8 Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; dasselbe gilt für ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB wegen Forderungen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Liefertermin
4.1 Soweit vertraglich nichts anders vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Werk HF (EXW, Incoterms 2010), ausschließlich Verpackung, welche gesondert in Rechnung gestellt wird. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
4.2 Gefahrübergang erfolgt, insbesondere auch bei einem Versendungskauf an einen anderen Ort mit Übergabe gemäß § 446 BGB, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks/Betriebsgeländes von HF; dies gilt auch dann, wenn HF den Transport selbständig durchführt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht bereits zuvor auf den Besteller über, wenn dieser in Annahmeverzug gerät oder schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten verletzt.
4.3 Soweit in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder anderweitig schriftlich vereinbart worden ist, handelt es sich bei angegebenen Lieferterminen um unverbindliche Angaben, für deren Einhaltung eine Haftung nicht übernommen wird.
4.4 Eine vertraglich vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tage der endgültigen Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Eingang einer vereinbarten bei Vertragsabschluss fälligen Anzahlung sowie Abklärung aller technischen Fragen. Die Einhaltung der Lieferzeit /des Liefertermins setzt zudem die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus; die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Durch nachträgliche Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche des Bestellers verlängert sich die Lieferzeit, verschiebt sich der Liefertermin angemessen.
4.5 Im Fall eines unverbindlichen Liefertermins gilt eine Lieferung innerhalb von 4 Wochen nach der angegebenen Lieferzeit noch als rechtzeitig.
4.6 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bei Bestehen einer Abholverpflichtung des Bestellers die zu liefernden Waren versandbereit sind und dies dem Besteller schriftlich mitgeteilt worden ist oder, bei Vereinbarung eines Versendungskaufes, bis zu ihrem Ablauf die vertragsgegenständlichen Waren das Werk bzw. Lager von HF verlassen haben.
4.7 Der Anspruch des Bestellers auf Auslieferung der Ware ruht, solange bis zur Übergabe fällige Anzahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet worden sind.
4.8 Ist eine Ware auf Abruf verkauft, hat der Besteller den Abruf innerhalb angemessener Zeit vorzunehmen. Auf Verlangen von HF ist der Besteller verpflichtet, den Abruftermin innerhalb von 10 Tagen verbindlich festzulegen. Der Abruftermin darf nicht später als drei Wochen nach Festlegung hinausgeschoben werden. Erfolgt die Festlegung oder der Abruf nicht innerhalb der vorgenannten Fristen, ist HF berechtigt, mit einer Nachfrist von einer Woche vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Sämtliche durch eine verspätete Festlegung oder einen verspäteten Abruf HF entstandene Schäden, insbesondere die Kosten für eine Einlagerung der Waren, sind von dem Besteller zu ersetzen.
4.9 Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von rechtmäßigen Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung im eigenem Betrieb sowie unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Arbeitskampfmaßnahmen in Drittbetrieben, sofern HF kein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden trifft, des weiteren bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere Roh- oder Brennstoffmangel, Feuer oder Verkehrssperrungen oder höhere Gewalt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind und bei HF, einem Vor- oder Unterlieferanten oder Transporteur eintreten und von HF nicht zu vertreten sind, wobei die Haftung von HF für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Führen die vorgenannten Ereignisse dazu, dass HF die Erbringung der Leistung unmöglich wird, ist HF berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
5. Mängelanzeige, Mängelhaftung, Haftungsausschluss
5.1 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, HF unverzüglich den Mangel anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
5.2 Ist das Werk mangelhaft, hat der Besteller nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen kann der Besteller mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.
5.3 Soweit HF nicht ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat, ist eine weitergehende Haftung für Mängel ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen der fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von HF beruhen. Dies gilt außerdem nicht bei sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von HF beruhen. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Bestellers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
5.4 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr; die Verjährung beginnt mit der Abnahme.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen, sowie bis zur Zahlung aller übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen HF und dem Besteller Eigentum von HF. Der Besteller ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für HF.
6.2 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller erlangt HF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Sachgesamtheit. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 6.1.
6.3 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, wenn er sich nicht im Zahlungsverzug mit den Kaufpreisforderungen von HF befindet.
6.4 Der Besteller tritt an HF bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur bis zur Höhe des dem Besteller von HF in Rechnung gestellten Werts der Vorbehaltsware. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die ebenfalls nicht dem Besteller gehören, weiterveräußert wird.
6.5 Der Besteller ist auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Einzugsermächtigung kann von HF aus berechtigtem Interesse eingeschränkt und aus wichtigem Grund, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges, widerrufen werden. HF kann verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dazugehörige Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung offen legt.
6.6 HF verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um 20% oder mehr übersteigt.
6.7 HF kann verlangen, dass den mit der Verwertung der Vorbehaltsware beauftragten Personen das Recht eingeräumt wird, das Grundstück bzw. das Gebäude auf oder in dem sich die Vorbehaltsware befindet, zu betreten oder zu befahren, um die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen.
6.8 Der Besteller hat HF von jeder Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung oder sonstigen ihre Eigentumsrechte beeinträchtigenden Eingriffen durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller hat die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung der Eingriffe Dritter, insbesondere die etwaiger Interventionsprozesse, zu tragen.
7. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel
7.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Rechtsgeschäft für das diese Allgemeinen Lieferungs- und Geschäftsbedingungen gelten, ist der Geschäftssitz von HF. HF ist jedoch auch berechtigt, einen Rechtsstreit am Sitz des Bestellers zu führen.
7.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen HF und dem Besteller unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
7.3 Im Falle der Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Geschäftsbedingungen gilt § 306 BGB.

Hinterdobler Fabrikations GmbH

Tel.: +49 (0)8532 7311
Fax: +49 (0)8532 7290

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